CSC CannaBUDdy e. V.

 

Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren
Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren oder, dort wo Anbau von Cannabis noch nicht erlaubt ist, die Legalisierung des Konsums und des Anbaus von Cannabis zum Eigenbedarf  anstreben.
Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, für den Eigenbedarf in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.04.2024 nicht mehr verboten ist, aber für sogenannte Cannabis Social Clubs frühstens ab dem 01.07.2024 erlaubt sein wird, werden die Aufgaben des Vereins zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaften von Cannabis-Konsumenten einzusetzen für:

- die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland
- eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik in Deutschland
- Jugend- und Verbraucherschutz, Aufklärung und Prävention
- Nach der Legalisierung und Schaffung der gesetzeskonformen Möglichkeit, strebt der CSC
Cannabuddy den Betrieb einer dann legalen Anbaugemeinschaft an.

Der CSC Cannabuddy heißt als Mitglieder nicht nur Cannabis-Nutzer willkommen, sondern
ausdrücklich alle Menschen, die an einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und Gesellschaft interessiert sind. Hierbei sind wir keiner besonderen Religion oder Weltanschauung verpflichtet. In der Vielfalt unserer Fähigkeiten, unserer Stärken und Schwächen, unserer verschiedenen Persönlichkeiten, Lebensläufe und Lebensumstände sehen wir vor allem eine große Möglichkeit und Bereicherung. Diese Vielfalt ist eine Chance zum persönlichen Wachstum für jede*n Einzelne*n. Sie kommt zum Tragen in den Begegnungen und  Auseinandersetzungen mit den Mitgliedern, Gästen, ehrenamtlichen Mitwirkenden, den Mitarbeiter*innen und allen anderen, die sich für unser gemeinsames Ziel engagieren.
Wir fühlen uns verantwortlich für unsere natürliche und soziale Umwelt. Ein achtsamer und
erhaltender Umgang mit der Natur und ihren Ressourcen gehört dazu, ebenso die Bereitschaft und Fähigkeit zum sozialen und verantwortungsbewussten Handeln.
Wir wünschen uns Menschen, die offen dafür sind,

• den Anderen und das Andere zu respektieren,
• eigene Interessen zu kennen und zu vertreten, sowie anderen das gleiche Recht einzuräumen,
• sich auf Kompromisse einzulassen,
• sich auf Regeln für das Zusammenleben und -arbeiten zu einigen,
• Konflikte zu erkennen und sich mit anderen um konstruktive Lösungen zu bemühen,
• aufeinander zuzugehen und das gemeinsame Ziel nicht aus den Augen zu verlieren.
Mit diesem Motto versuchen wir eine Grundhaltung der gegenseitigen Wertschätzung und des respektvollen Umgangs mit allen Menschen zu verwirklichen. Alle Menschen, egal welcher Herkunft, Ethnie, Religion, geschlechtlichen Identität und Orientierung, ob mit oder ohne Behinderung, sind ausdrücklich willkommen, uns kennenzulernen und sich mit uns für unsere Vereinsziele einzusetzen.
In diesem Sinne gibt sich der Cannabis Social Club Cannabuddy seine Satzung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „CSC Cannabuddy“.
Er hat seinen Sitz in Zernien und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e. V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
Zweck
Der Zweck der Anbauvereinigung liegt im ausschließlich gemeinschaftlichen Eigenanbau und der Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an unsere Mitglieder zum Eigenkonsum.

Anbau
Der Cannabis Social Club Cannabuddy setzt sich für regulierte Strukturen zum Umgang und Konsum von Cannabis ein. Insbesondere setzen wir uns für die Legalisierung des Eigenanbaus, sowohl individuell, als auch gemeinschaftlich, ein. Nach Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Möglichkeit, strebt der Cannabis Social Club Cannabuddy den legalen Betrieb einer Anbaugemeinschaft zum gemeinschaftlichen Eigenbedarfsanbau von Cannabis an.

Öffentlichkeitsarbeit und Politikberatung
Der Verein setzt sich für eine Beendigung der Cannabisprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabismärkte und die dafür notwendigen  Gesetzesänderungen ein. Die angestrebten Gesetzesänderungen sollten auch den Eigenanbau von Cannabis, sowohl individuell als auch den gemeinschaftlichen Anbau zulassen und regeln. In  diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit und stellt Experten zur Verfügung.

Aufklärung, Jugendschutz und Prävention
Dem Cannabis Social Club Cannabuddy sind Jugendschutz und Prävention, sowie der
Verbraucherschutz ein besonderes Anliegen. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte und
ideologiefreie Aufklärung von zentraler Bedeutung. Deshalb möchte der Verein Aufklärungsarbeit leisten. Die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist vorgesehen.

Socialising
Der Anbauverein möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit nicht zu kurz kommen. Deswegen soll es, auch losgelöst von vorgenannten Zielen, Clubveranstaltungen geben, die vornehmlich der vergnügten Kontaktpflege und dem Zusammenhalt der Gemeinschaft dienen.

Weitergabe des Vermehrungsmaterials

Die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial ist für den privaten Eigenanbau an unsere Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder an andere Anbauvereinigungen vorgesehen.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Cannabis Social Club Cannabuddy hat zwei Arten von Mitgliedschaften, die aktive sowie die passive Mitgliedschaft.

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 21 Jahre werden, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltssitz in Deutschland hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem (oder elektronischem, per Email oder über das Antragsformular auf der Vereinsseite) eingereichten Antrag der Vorstand. Über die Entscheidung informiert der Vorstand den Antragsteller schriftlich oder per Email. Bei Antragsannahme wird die Aufnahmegebühr sowie der gewählte Mitgliedsbeitrag binnen 14 Tagen ab Antragsannahme fällig. Sollte die Zahlungsfrist überschritten werden wird der Antrag annulliert und muss bei Bedarf neu gestellt werden.

2. Das Mitglied kann nach 3 Monaten ab der Aufnahme selbst entscheiden, ob es ein passives Mitglied bleiben möchte oder ein aktives Mitglied werden möchte.

3. Die Mitgliedschaft wird für die Dauer von 3 Monaten abgeschlossen und verlängert sich
automatisch um drei weitere Monate. Es gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen und eine
Mindestdauer der Mitgliedschaft von 3 Monaten.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Austritt entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem  Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand in der Beitragsordnung festgelegt.

8. Die Mitgliedschaft endet wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltssitz sich nicht mehr in Deutschland befindet. Dies hat das Mitglied dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Passives Mitglied
1. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.
2. Passive Mitglieder haben trotzdem ein Mitspracherecht, dürfen an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen teilnehmen und werden an Umfragen beteiligt.

§ 5 Aktives Mitglied
1. Aktive Mitglieder bringen ihre Arbeitskraft in den Verein ein und gestalten die Vereinsarbeit tatkräftig mit.

2. Ein passives Mitglied kann auf schriftlichen Wunsch, welcher an den Vorstand gerichtet ist, aktives Mitglied werden. Sofern der Vorstand nicht widerspricht, wechselt der Mitgliedsstatus 30 Tage nach Antragsstellung von „passives Mitglied“ auf „aktives Mitglied“.

3. Ein aktives Mitglied kann auf schriftlichen Wunsch, welcher an den Vorstand gerichtet ist,  passives Mitglied werden. Sofern der Vorstand nicht widerspricht, wechselt der Mitgliedsstatus 30 Tage nach Antragsstellung von „aktives Mitglied“ auf „passives Mitglied“.

§ 6 Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht.

3. Alle Gründungsmitglieder sind Ehrenmitglieder auf Lebenszeit und die Ehrenmitgliedschaft endet nur mit dem Tod, der Verweigerung zur Mitarbeit, der Abgabe des Titels oder der Geschäftsunfähigkeit, die Ehrenmitgliedschaft bleibt auch nach Vereinsaustritt erhalten.

4. Die Verweigerung zur Mitarbeit und die Geschäftsunfähigkeit muss von allen anderen Ehrenmitgliedern einstimmig festgestellt werden, zu dieser Versammlung ist jedes Ehrenmitglied einladungsberechtigt. Die Einladung muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Gründe erfolgen.

5. Ehrenmitglieder fungieren als Aufsichts- und Kontrollorgan des Vereins. Dafür werden ihnen Vetorechte bei der Satzungsänderung und der Vereinsauflösung eingeräumt. Die Ehrenmitglieder können von ihrem Vetorecht Gebrauch machen, indem alle anwesenden Ehrenmitglieder  einstimmig auf der Mitgliederversammlung ihr Veto aussprechen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der monatlich oder jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt sowie Zahlungsfristen und sonstige Mitgliedsbeiträge. Die Beitragsordnung wird separat erstellt und ausgewiesen. Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.

§ 8 Vereinsmittel
Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Einnahmen erzielt der Verein durch:

  •  Beiträge
  •  Beiträge durch Abgabe von Cannabis an Vereinsmitglieder
  •  Spenden
  • Veranstaltungserlöse
  •  Verkauf von Fanartikeln
  • Durch Abgabe von Vermehrungsmaterial

Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

§ 9 Zugehörigkeit zu einem Dachverband
Über den Beitritt zu einem Dachverband entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine  Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch offene Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

- die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl,
- die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
- die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
- die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder der Rückzug aus Aufgaben seitens

des Vereins,
die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. Die
Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen  Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt  ausschließlich elektronisch, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, das widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief eingeladen. Die Frist für die Einladung  orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der
Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung
schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
Alle aktiven Mitglieder, die einen monatlichen oder jährlichen Mitgliedsbeitrag leisten und nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und  antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der  fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Die Vorstandsmitglieder sind zunächst ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Davon unberücksichtigt bleiben Zahlungen für Aufwendungsersatz wie Reisekosten, Büromaterial usw.
Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen aktive Vereinsmitglieder sein.
Der/Die 1. Vorsitzende des Vorstands soll den Verein beim Vereinsregister anmelden. Er erhält von allen Mitgliedern die dafür erforderlichen Befugnisse, auch das zur Vertretung der Mitglieder beim Notar und anderen erforderlichen Stellen.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung  durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Gleichzeitig genügt auch die alleinige Zeichnung durch den/der ersten Vorsitzenden des Vorstands zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen.
Die Amtszeit des Vorstandes ist lebenslänglich. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes bzw. bis zu seinem Tod im Amt.
Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern
Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
Die Vorsitzenden des Vorstandes haben bei allen Abstimmungen ein doppeltes Stimmrecht, dürfen daher mit der doppelten Stimmanzahl abstimmen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§ 13 Gründungs- und Aufrechterhaltungskosten des Vereins
Kosten die nachweislich, berechtigt und im Kassenbuch des Vereins festgehalten und einem Mitglied durch Gründung, Aufrechterhaltung und Erweiterung entstanden sind, sind dem Mitglied durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten auszugleichen. Ein Anrecht auf sofortigen Ausgleich der ausgelegten Mittel hat das Mitglied nicht. Auslagen jeglicher Art sind freiwillig. Haben mehrere Mitglieder einen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, erfolgt die Auszahlung nach dem first in first out Prinzip.

Jedes Mitglied hat Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz gemäß § 670 BGB.


§ 14 Satzungsänderung und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den  stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliedervollversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliedervollversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:


Tierfreunde Wendland e.V.
Tierschutzverein Lüneburg und Umgebung e.V.


Satzung in Fassung vom 16.05.2024 – 1. Änderung